Weiter muss beachtet werden, dass die durch den Beschuldigten in der Schweiz absolvierte Berufslehre als Elektriker auch in Sri Lanka von Nutzen sein kann. Dass die Wirtschaftslage in seinem Herkunftsland allenfalls schwieriger als in der Schweiz sein könnte, vermag die strafrechtliche Landesverweisung nicht zu verhindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2). Eine Reintegration in seinem Heimatland sollte für den Beschuldigten unter Würdigung der gesamten Umstände mit zumutbaren Anstrengungen möglich sein. Eine soziale und berufliche Integration erscheint auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte Tamilisch spricht, bei entsprechender