Weiter wohnt eine Tante des Beschuldigten in Sri Lanka (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 ff.). Es gilt auch zu berücksichtigen, dass weder das Vorhandensein von Verwandten im Heimatland noch ein gutes Verhältnis zu diesen Voraussetzungen für das Aussprechen einer Landesverweisung darstellen. Ein Unterkommen bei Verwandten oder deren Unterstützung in der Anfangsphase vermögen einen Neubeginn im Heimatland wohl zu erleichtern. Notwendig ist dies aber nicht. Weiter muss beachtet werden, dass die durch den Beschuldigten in der Schweiz absolvierte Berufslehre als Elektriker auch in Sri Lanka von Nutzen sein kann.