3.3.3. Weiter sind die Gegebenheiten zu berücksichtigen, die den Beschuldigten in Sri Lanka erwarten würden. Er spricht Tamilisch. Es handelt sich dabei um seine Muttersprache (GA act. 345; UA act. 22). Der Beschuldigte war das letzte Mal im Jahr 2023 in Sri Lanka, als er dort seine Tante besucht hat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10). Er ist mit der dortigen Kultur vertraut. Seine Eltern wohnen zwar in der Schweiz, leben jedoch jedes Jahr während mehreren Monaten am Stück in Sri Lanka, wo sie ein Haus besitzen. Weiter wohnt eine Tante des Beschuldigten in Sri Lanka (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 ff.).