Während sich die vierjährige I._____ noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet, ist dies bei J._____, der bereits die Primarschule besucht, der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge nicht mehr der Fall. Eine Rückkehr in das Heimatland zusammen mit einem oder beiden Elternteilen ist schulpflichtigen Kindern nur zumutbar, wenn sie durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut sind (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.4). J._____ spricht Tamilisch und ist den Angaben der Kindsmutter zufolge mit der tamilischen Kultur vertraut (Protokoll