3.3.2. Die beiden minderjährigen Kinder des Beschuldigten im Alter von vier und acht Jahren stehen unter der alleinigen Obhut der Kindsmutter. Betreffend den Kontakt zu seinen beiden minderjährigen Kindern führte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung aus, seine Tochter I._____, welche vier Jahre alt sei, bisher erst viermal gesehen zu haben. Nachdem mehrere Versuche, I._____ zu sehen, gescheitert seien, seien nun begleitete Besuche mit einer Beiständin geplant. Er habe sich stets um den Kontakt zu I._____ bemüht. Seinen Sohn J._____, welcher acht Jahre alt sei, sehe er jedes zweite Wochenende sowie während drei Wochen Ferien im Jahr.