Der Beschuldigte hat sich der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der fahrlässigen Körperverletzung, der mehrfach versuchten Nötigung, der mehrfachen Drohung und der mehrfachen Beschimpfung schuldig gemacht, wofür er mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit einem unbedingten Anteil und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von je einem Jahr, Probezeit 3 Jahre, und einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen (inkl. Widerrufsstrafe) bestraft wird. Negativ auf eine nachhaltige Integration wirken sich – nebst den neu begangenen Straftaten