Die gesundheitliche Situation des Beschuldigten steht einer Landesverweisung nicht im Weg, da er eigenen Angaben zufolge – bis auf seine (frühere) Alkoholsucht, welche jedoch auch in seiner Heimat behandelt werden könnte – gesund ist. Weiter gab der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung an, seit einem Jahr keinen Alkohol mehr zu trinken und stattdessen das Medikament Antabus einzunehmen (UA act. 27; GA act. 343; Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 ff.).