Die persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten erweist sich als durchschnittlich. Der Beschuldigte wohnt seit Dezember 2024 mit seiner neuen Freundin, mit welcher er seit August 2024 zusammen ist, wie auch mit deren minderjährigen Tochter, in Q._____. Er gibt an, in seiner Freizeit mit seinen Freunden Basketball zu spielen oder draussen «rumzuhängen».