Seine wirtschaftliche und berufliche Integration erweist sich als maximal durchschnittlich: Der Beschuldigte hat in der Schweiz eine Lehre als Montageelektriker abgeschlossen und arbeitete zwischen Dezember 2021 und November 2024 bei der H._____ AG als Montageelektriker. An der Berufungsverhandlung gab er an, er werde am Tag nach der Berufungsverhandlung über ein Temporärbüro als Elektriker anfangen, wo er ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'000.00 erwirtschaften werde (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12 f.). Eigenen Angaben zufolge hat er kein Vermögen.