3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66abis StGB, unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem, für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. - 20 - Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei auf die Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung zu verzichten (Berufungserklärung S. 2).