2.8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren mit einem unbedingten Anteil von 1 Jahr und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 1 Jahr, Probezeit 3 Jahre, einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen (inkl. Widerrufsstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 15. Mai 2020) à Fr. 70.00, d.h. Fr. 12’600.00, sowie einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. Damit erweist sich seine Berufung im Strafpunkt als teilweise begründet.