Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse von Fr. 1'000.00 ist gemäss Art. 106 Abs. 2 und Abs. 3 StGB ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 70.00 (BGE 149 I 248 E. 5.4.2) auf 15 Tage festzusetzen.