Wie bereits vorgängig dargelegt, hat die Vorinstanz die Busse nicht bloss für den mehrfachen Missbrauch einer Fernmeldeanlage, sondern fälschlicherweise zusätzlich auch für die mehrfache Beschimpfung festgelegt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.9). Die vorinstanzlich ausgesprochene Busse von Fr. 1'000.00 erweist sich jedoch auch vorliegend aufgrund des nicht mehr als leicht zu bezeichnenden Verschuldens als angemessen und kann nicht herabgesetzt werden. So hat der Beschuldigte über beinahe zehn Monate hinweg seine Ex-Frau, C._____, mittels insgesamt über 80 Anrufen, teilweise mitten in der Nacht, kontaktiert und hat dabei jeweils Voicemails hinterlassen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4;