Ausgehend von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von Fr. 5'000.00 (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13), einem allgemeinen Abzug in Höhe von 20 % für Krankenkasse, Steuern und notwendige - 19 - Berufskosten, einem weiteren Abzug von Fr. 1'500.00 für die Alimente an die beiden minderjährigen Kinder (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9) sowie einem Abzug für die hohe Anzahl an Tagessätzen von 15 % (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2), ergibt sich ein Tagessatz von Fr. 70.00.