46 Abs. 1 StGB). Nachdem sich die Strafobergrenze bei der Geldstrafe auf 180 Tagessätze beläuft und ein Strafartenwechsel auch in dieser Konstellation ausgeschlossen ist, wirkt sich der Widerruf nicht in vollem Umfang, sondern bloss bis zur Obergrenze von 180 Tagessätzen aus. Dies ist, auch wenn dies zu unbilligen milden Ergebnissen führt, hinzunehmen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.5.4).