Nach dem Dargelegten ist die neu ausgesprochene Geldstrafe unbedingt auszufällen und der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 15. Mai 2020 für eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen gewährte bedingte Strafvollzug zu widerrufen. An sich wäre sodann mit der unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen und der Widerrufsstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 46 Abs. 1 StGB).