Dies zeigt, dass ihn die Vorstrafe völlig unbeeindruckt gelassen hat. Zwar hat er die Beschimpfungen von Anfang an eingestanden, diese jedoch auf seine Alkoholsucht geschoben, weshalb ihm keine aufrichtige Einsicht und nachhaltige Reue zu attestieren ist. Seine persönlichen Verhältnisse (siehe dazu unten bei der Landesverweisung) sind nicht dergestalt, als dass diese die sehr negativen Bewährungsaussichten relativieren könnten. Vielmehr ist ihm hinsichtlich der auszusprechenden Geldstrafe bei einer Gesamtwürdigung aller relevanter Umstände eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen.