Dem Beschuldigten, welcher mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft ist (vgl. hierzu oben), ist – nachdem er sich weder von einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen noch von einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen hat beeindrucken lassen, hinsichtlich der Geldstrafe eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Er hat sich weniger als neun Monate nach seiner Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau am 15. Mai 2020 erneut der Beschimpfung schuldig gemacht. Dies zeigt, dass ihn die Vorstrafe völlig unbeeindruckt gelassen hat.