42 Abs. 1 und Art. 43 StGB verneinen und deren Vollzug bedingt aufschieben (BGE 144 IV 277 E. 3.2, BGE 134 IV 140 E. 4.3 ff.). Die Prüfung der Bewährungs- - 18 - aussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen.