2.6.5. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wie bereits dargelegt, ist die Grundvoraussetzung für eine bedingte Strafe, dass die Legalprognose nicht negativ ausfällt (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1).