Bei diesen Beschimpfungen handelt es sich überwiegend um oft ausgesprochene Beschimpfungen, die im vorliegenden Kontext weder in ihrer eigentlichen Bedeutung gemeint waren noch als solche empfunden worden sind. Auch diese Beschimpfungen erfolgten nicht auf einen Streit hin, sondern aus nichtigem Grund, nachdem der Beschuldigte Alkohol konsumiert hatte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 und S. 11). Insgesamt ist hinsichtlich dieser Beschimpfungen von einem jeweils noch leichten bis mittelschweren Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer angemessenen Einzelstrafe von je 10 bis 30 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen.