Insgesamt ist unter Berücksichtigung der vom Tatbestand erfassten Beschimpfungen von einem mittelschweren Verschulden und in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen von einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. 2.6.3. Die Einsatzstrafe ist nunmehr für die weiteren Beschimpfungen in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes: