So wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, auf den Telefonanruf und das Hinterlassen einer Voicemail zu verzichten, erfolgte dies doch nicht auf einen Streit hin, sondern aus nichtigem Grund, nachdem der Beschuldigte Alkohol konsumiert hatte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 und S. 11). Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die Ehre von C._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden.