Die Art und Weise des Vorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands, die eine Verletzung der Ehre voraussetzt, hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Das erhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches er verfügte, ist leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. So wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, auf den Telefonanruf und das Hinterlassen einer Voicemail zu verzichten, erfolgte dies doch nicht auf einen Streit hin, sondern aus nichtigem Grund, nachdem der Beschuldigte Alkohol konsumiert hatte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 und S. 11).