2.6. 2.6.1. Für die Beschimpfungen, für welche von Gesetzes wegen eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen auszusprechen ist, ist der Beschuldigte, entgegen der Vorinstanz, nicht mit einer Busse (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.9), sondern mit einer Gesamtgeldstrafe zu bestrafen. 2.6.2. Die Einsatzgeldstrafe ist für die Beschimpfung vom 2. Oktober 2021 zum Nachteil von C._____ als konkret schwerste Beschimpfung festzusetzen. Geschütztes Rechtsgut von Art. 177 StGB ist die Ehre (Urteil des Bundesgerichts 6B_973/2016 vom 7. März 2017 E. 2.2). Der Beschuldigte hat C._____ in der per Voicemail hinterlassenen Nachricht auf Tamilisch - 16 -