Infolge der ganz erheblichen Bedenken an seiner Legalbewährung sowie unter Beachtung des erheblichen Verschuldens ist der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe auf 12 Monate und der aufgeschobene Teil auf 12 Monate, Probezeit 3 Jahre (Art. 44 Abs. 1 StGB), festzusetzen. Dies erlaubt, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, den Vollzug des unbedingten Strafanteils in Form der Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB) oder mittels elektronischer Überwachung (Art. 79b StGB).