Insgesamt bestehen ganz erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände ist eine eigentliche Schlechtprognose nur deshalb knapp nicht anzunehmen, weil der Beschuldigte noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und zudem die neu auszufällende Geldstrafe unbedingt auszusprechen sowie der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 15. Mai 2020 für die Geldstrafe von 180 Tagessätzen gewährte bedingte Vollzug zu widerrufen ist (siehe dazu unten).