Der Beschuldigte verfügt über zwei teilweise einschlägige Vorstrafen (siehe oben). Weder eine hohe bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen noch eine unbedingte Geldstrafe von 70 Tagessätzen vermochten ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte mit den vorliegend zu beurteilenden Straftaten nunmehr eine Vielzahl an Delikten sowie mit der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein gravierenderes Delikt begangen hat. Mithin zeichnet sich das Bild eines unbelehrbaren Wiederholungstäters ab.