Die Verletzung des Beschleunigungsgebot erweist sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei einer solchen Dauer als nicht mehr leicht, womit sich nebst der Feststellung im Urteilsdispositiv eine Reduktion der verhängten Freiheitsstrafe um einen Monat rechtfertigt. Da ohne Geltung des Verschlechterungsverbots eine höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe ausgefällt worden wäre, diese höhere Freiheitsstrafe jedoch auch bei Geltung des Verschlechterungsverbots Ausgangspunkt für die wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots vorzunehmende Strafreduktion bildet (Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 5.3.2), bleibt es