seine Taten zu bereuen und dafür geradestehen zu wollen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 17), zeugt von einer – wenn auch späten – teilweisen Einsicht und auch einem Mass an Reue, das leicht über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht. Dennoch kommt eine erhebliche Strafminderung, wie sie einem bereits von Anfang an vollumfänglich geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter zugutekommt, unter diesen Umständen nicht infrage. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente neutral aus.