Der Beschuldigte hat sich hinsichtlich eines Teils der Vorwürfe, namentlich der Drohungen und Nötigungen sowie der Beschimpfungen, grundsätzlich geständig gezeigt, auch wenn er dafür seinen Alkoholkonsum verantwortlich gemacht hat (UA act. 220 ff.; 301 ff.) und damit sein Verschulden zu relativieren scheint. Was seine Trunkenheits- und Raserfahrt vom 9. August 2020 betrifft, so hat er zwar eingestanden, vor seiner Fahrt Alkohol konsumiert zu haben und dass er die Schuld am Unfall trage. Wiederum relativierend hat er jedoch geltend gemacht, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, zu viel getrunken zu haben und bloss mit etwa 60 km/h unterwegs gewesen zu sein.