Der heute 34-jährige und geschiedene Beschuldigte ist Vater von zwei minderjährigen Kindern. Er ist im Rahmen einer Anstellung über ein Temporärbüro als Montageelektriker tätig (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9). Mithin erscheint seine Strafempfindlichkeit nicht überdurchschnittlich. Ausserordentliche Umstände, welche eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen vermögen, liegen nicht vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen).