2.5.3. Im Rahmen der Täterkomponente fallen die mehrfachen, zum Teil einschlägigen Vorstrafen (vgl. hierzu oben), mit denen der Beschuldigte zu einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen sowie einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, straferhöhend ins Gewicht (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Er hat offensichtlich keine Lehren aus den früheren Strafverfahren gezogen. Vielmehr zeigt er eine grosse Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung.