freiheitsstrafe von 2 Jahren führen würde. Nachdem jedoch einzig der Beschuldigte die Berufung erklärt hat und keine Anschlussberufung erhoben worden ist, ist es dem Obergericht aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO verwehrt, eine höhere Freiheitsstrafe auszusprechen, weshalb es mit der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe sein Bewenden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Erhöhung der Strafe ausgeschlossen ist).