2.5.2.2. Die Freiheitsstrafe wäre für die weiteren Delikte, für welche eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist (vgl. hierzu oben), in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen, was auch unter Beachtung der neutral zu berücksichtigenden Täterkomponente sowie der Verletzung des Beschleunigungsgebots (siehe nachstehend) zu einer deutlich höheren als der von der Vorinstanz ausgesprochenen Gesamt- - 13 -