Der Beschuldigte verfügte in Bezug auf das Führen eines Motorfahrzeugs über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er sich nicht anders organisiert oder überhaupt auf die Fahrt oder den Alkoholkonsum verzichtet hat. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das Verbot des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).