Der Beschuldigte hat mit seiner Trunkenheitsfahrt leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Betreffend die während der Fahrt erhaltene Schuldfähigkeit sowie die Tatsache, dass selbst im Falle des Vorliegens einer verminderten Schuldfähigkeit, eine Strafmilderung gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB ohnehin nicht möglich gewesen wäre, da ein Fall einer «actio libera in causa» gemäss Art. 19 Abs. 4 StGB vorliegen würde, kann auf die vorgängig gemachten Ausführungen verwiesen werden. Der Beschuldigte verfügte in Bezug auf das Führen eines Motorfahrzeugs über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit.