Nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte während seiner Trunkenheitsfahrt eine qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit begangen hat sowie die Tatsache, dass A._____, welche sich im VW […] befand, aufgrund der Kollision verletzt worden ist (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.6.2), da das damit einhergehende Unrecht bereits durch die entsprechenden Bestrafungen erschöpfend abgegolten wird.