Es ist von einer nicht mehr leichten bis mittelschweren Einschränkung der Fahrfähigkeit auszugehen. Die vorsätzlich begangene Trunkenheitsfahrt des Beschuldigten hat denn auch tatsächlich in einem Verkehrsunfall geendet, wobei es – wie bereits dargelegt – lediglich dem Glück und Zufall zu verdanken ist, dass es keine Schwerverletzten oder Toten gegeben hat. - 12 -