91 SVG). Da es keine lineare Abhängigkeit der Trunkenheitserscheinung von der Blut- oder Atemalkoholkonzentration gibt, steht im Rahmen der Strafzumessung bei der Feststellung der Schwere der abstrakten Gefährdung der Verkehrssicherheit der psychopathologische Zustand (der Rausch) und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blut- oder Atemalkoholkonzentration widerspiegelt, im Vordergrund (vgl. BGE 122 IV 49 E. 1b betr. Schuldfähigkeit). Es wäre deshalb verfehlt, im Sinne eines Tarifs allein auf das Kriterium der Blut- oder Atemalkoholkonzentration abzustellen.