2017 vom 11. März 2019 E. 3.2). Es ist in Bezug auf die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit insgesamt von einem mittelschweren bis schweren Tatverschulden und in Relation zum Strafrahmen von einem bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe von einer angemessenen Einsatzstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. 2.5.2. Die Einsatzfreiheitsstrafe ist für die weiteren Delikte, für welche eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist (vgl. hierzu oben) in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. - 11 -