2.5.1.3. Zusammengefasst liegen nebst der nicht bloss geringen Überschreitung des Grenzwertes für die Annahme einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung mit der erfolgten heftigen Kollision mit einem anderen Fahrzeug und der damit einhergehenden konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer Umstände vor, die das infolge der Geschwindigkeitsüberschreitung gesetzlich vermutete hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern deutlich erhöht haben, weshalb sich die Strafe nicht am unteren Strafrahmen von einem Jahr Freiheitsstrafe zu orientieren hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1358/2017 vom 11. März 2019 E. 3.2).