Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu begehen (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 8). Denn wer sich – wie der Beschuldigte – dazu entschliesst, sich als Lenker vor einer Autofahrt durch den Konsum einer nicht unbeachtlichen Menge von hochprozentigem Alkohol zu betrinken, sieht nicht nur voraus, ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand zu führen, sondern auch, während dieser Fahrt aufgrund der Alkoholisierung weitere Strassenverkehrsdelikte zu begehen. Dies liegt im Rahmen des voraussehbaren Geschehensablaufs.