19 Abs. 2 StGB nicht anwendbar. Der Beschuldigte hat eingestanden, im Zeitpunkt, in welchem er sich in sein Fahrzeug gesetzt und angefangen habe, Alkohol zu trinken, gewusst zu haben, dass er daran anschliessend sein Fahrzeug lenken werde (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11). Dem Beschuldigten kann nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, nicht in Kauf genommen zu haben, später mit seinem Personenwagen eine qualifiziert grobe - 10 -