Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass selbst im Falle des Vorliegens einer verminderten Schuldfähigkeit, eine Strafmilderung gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB ohnehin nicht möglich gewesen wäre, da ein Fall einer «actio libera in causa» gemäss Art. 19 Abs. 4 StGB vorliegen würde. Konnte der Täter gemäss Art. 19 Abs. 4 StGB u.a. die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, ist Art. 19 Abs. 2 StGB nicht anwendbar.