BGE 133 IV 145 E. 3.3). Mithin stellt die Begehung der Tat in angetrunkenem Zustand der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge noch keinen Grund dar, um an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, wenn – wie vorliegend – ausser der Blutalkoholkonzentration keine weiteren Indizien für erhebliche Zweifel an der Schuldfähigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_695/2024 vom 20. November 2024 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen).