Gemäss Art. 20 StGB ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an, wenn ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln. Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen beizuziehen, ist erst gegeben, wenn konkrete Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu wecken. Zeigt – wie vorliegend – das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 1.3; BGE 133 IV 145 E. 3.3).