In einer Gesamtbetrachtung ist aufgrund der konkreten Umstände nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt vermindert schuldfähig gewesen ist. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 3 ff.), bedarf es zur vorliegenden Feststellung, wonach im Tatzeitpunkt keine Verminderung der Schuldfähigkeit vorgelegen hat, keines Gutachtens. Betreffend die Frage der Alkoholisierung des Beschuldigten im Tatzeitpunkt liegt der Bericht zur Blutalkoholbestimmung des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vor (UA act. 64.4). Gemäss Art.