Berufungsverhandlung S. 4). Der Umstand, dass der Beschuldigte diese Strecke von ca. 3 Kilometern – soweit bekannt – ohne weitere Zwischenfälle zurücklegen konnte, führt vor Augen, dass sein fahrerisches Können und sein Realitätsbezug trotz Alkoholisierung nicht derart eingeschränkt gewesen waren, dass von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen wäre.