Damit im Einklang steht, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des Unfalls bereits eine nicht bloss kurze und einfach zu befahrende Strecke von der katholischen Kirche in Wildegg bis hin zum Unfallort in Lenzburg zurückgelegt hatte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der -9-